Der Grundschulzweig der Nibelungenschule Hofheim
Regelungen bei Lernproblemen wie
Lese-Recht-Schreib-Schwäche (LRS) oder Dyskalkulie


LRS

Der Begriff Lese-/ Rechtschreibschwäche steht für jede Form von Schwierigkeiten bei der Aneignung der Fähigkeit, Schrift lesend und schreibend kompetent zu gebrauchen.
Diese Schwierigkeiten können entwicklungsbedingt sein oder auf Störungen im organischen und / oder psychischen Bereich zurückgehen.
Die jeweilige Symptomatik wirkt sich dahingehend aus, dass die Leistungen im Lesen und / oder Schreiben hinter den Möglichkeiten der Betroffenen zurückbleiben. Deshalb erhalten Kinder mit Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben eine pädagogische Therapie, die den Erwerb des Lesens und Schreibens als spezifische Fertigkeiten zum Ziel hat.

Vor Beginn einer pädagogischen Therapie stellt die Klassenlehrerin/-lehrer fest, welcher Art die Schwierigkeiten im Schriftsprachenerwerb sind. Grundlage der Ermittlung des augenblicklichen Lern- und Leistungsstandes sind die Ergebnisse aus standardisierten und informellen Testverfahren sowie die Beobachtung während des Unterrichts.
Die Erziehungsberechtigten können eine zusätzliche Untersuchung und / oder Beratung durch den Schulpsychologen oder den Schularzt verlangen.
Die Entscheidung über Art, Umfang und Dauer der Förderung einer Schülerin/ eines Schülers trifft die Klassenkonferenz in Abstimmung mit der Schulleiterin/ dem Schulleiter.
Die Nibelungenschule Hofheim hat vom 2. Halbjahr des ersten Schuljahres an bis zum Ende des 4. Schuljahres 2 Wochenstunden eingeplant. Für die Sekundarstufe stehen ebenfalls 2 Wochenstunden planmäßig zur Verfügung.
Der LRS- Schüler erhält Notenschutz, d. h. Diktate werden nicht benotet, es sei denn, der Schüler hat eine mindestens mit der Note "ausreichend" zu bewertende Leistung erbracht.
Bei anderen schriftlichen Arbeiten werden die Fehler in der Rechtschreibung nicht mitbewertet. Dies gilt auch für die Fremdsprachen.
Die Zeugnisnoten im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen enthalten keine Bewertungen von Leistungen in Lesen und/ oder Rechtschreiben.
Eine entsprechende verbale Aussage erfolgt im Zeugnis unter "Bemerkungen".

Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Fortschreibung des Förderangebots und damit des "Notenschutzes".
Über das Ergebnis und damit ggf. über die Einstellung des Förderangebotes werden die Eltern umgehend informiert.


Dyskalkulie

Nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) versteht man unter Dyskalkulie eine Rechenstörung, die durch eine allgemeine Intelligenzminderung nicht erklärbar ist. Das Defizit betrifft die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten wie

Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division,

weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten.

Im Fach Mathematik gibt es jedoch bei Vorliegen einer vermuteten oder diagnostizierten Dyskalkulie keine Berücksichtigung in der Notengebung.
Die Gesamtkonferenz der Nibelungenschule Hofheim hat jedoch beschlossen, im Zeugnis eine ergänzende Bemerkung zur Mathematiknote zu machen, die auf eine Teilleistungsstörung hinweist, die sich möglicherweise verschlechternd auf die Note in Mathematik ausgewirkt hat.

Es sind keine verbindlichen Förderkurse für Schülerinnen und Schüler mit Rechenstörungen vorgeschrieben, der Förderunterricht an unserer Schule wird deshalb als binnendifferenzierende Maßnahmen organisiert.
Die Kolleginnen und Kollegen sind auf jeden Fall angehalten, die Eltern zu beraten, wenn aufgrund schulischer Beobachtungen oder Fachgutachten von einer anhaltenden Störung im Erlernen des Rechnens ausgegangen werden muss.

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