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Der Grundschulzweig der Nibelungenschule Hofheim
Regelungen bei Lernproblemen wie
Lese-Recht-Schreib-Schwäche (LRS) oder Dyskalkulie 
LRS

Der Begriff Lese-/ Rechtschreibschwäche steht für jede Form
von Schwierigkeiten bei der Aneignung der Fähigkeit, Schrift lesend
und schreibend kompetent zu gebrauchen.
Diese Schwierigkeiten können entwicklungsbedingt sein oder auf Störungen
im organischen und / oder psychischen Bereich zurückgehen.
Die jeweilige Symptomatik wirkt sich dahingehend aus, dass die Leistungen
im Lesen und / oder Schreiben hinter den Möglichkeiten der Betroffenen
zurückbleiben. Deshalb erhalten Kinder mit Schwierigkeiten im Lesen
und Schreiben eine pädagogische Therapie, die den Erwerb des Lesens
und Schreibens als spezifische Fertigkeiten zum Ziel hat.
Vor Beginn einer pädagogischen Therapie stellt die Klassenlehrerin/-lehrer
fest, welcher Art die Schwierigkeiten im Schriftsprachenerwerb sind. Grundlage
der Ermittlung des augenblicklichen Lern- und Leistungsstandes sind die
Ergebnisse aus standardisierten und informellen Testverfahren sowie die
Beobachtung während des Unterrichts.
Die Erziehungsberechtigten können eine zusätzliche Untersuchung
und / oder Beratung durch den Schulpsychologen oder den Schularzt verlangen.
Die Entscheidung über Art, Umfang und Dauer der Förderung einer
Schülerin/ eines Schülers trifft die Klassenkonferenz in Abstimmung
mit der Schulleiterin/ dem Schulleiter.
Die Nibelungenschule Hofheim hat vom 2. Halbjahr des ersten Schuljahres
an bis zum Ende des 4. Schuljahres 2 Wochenstunden eingeplant. Für
die Sekundarstufe stehen ebenfalls 2 Wochenstunden planmäßig
zur Verfügung.
Der LRS- Schüler erhält Notenschutz, d. h. Diktate werden nicht
benotet, es sei denn, der Schüler hat eine mindestens mit der Note
"ausreichend" zu bewertende Leistung erbracht.
Bei anderen schriftlichen Arbeiten werden die Fehler in der Rechtschreibung
nicht mitbewertet. Dies gilt auch für die Fremdsprachen.
Die Zeugnisnoten im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen enthalten keine
Bewertungen von Leistungen in Lesen und/ oder Rechtschreiben.
Eine entsprechende verbale Aussage erfolgt im Zeugnis unter "Bemerkungen".
Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über
die Fortschreibung des Förderangebots und damit des "Notenschutzes".
Über das Ergebnis und damit ggf. über die Einstellung des Förderangebotes
werden die Eltern umgehend informiert.
Dyskalkulie

Nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) versteht man
unter Dyskalkulie eine Rechenstörung, die durch eine allgemeine Intelligenzminderung
nicht erklärbar ist. Das Defizit betrifft die Beherrschung grundlegender
Rechenfertigkeiten wie
Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division,
weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten.
Im Fach Mathematik gibt es jedoch bei Vorliegen einer vermuteten oder
diagnostizierten Dyskalkulie keine Berücksichtigung in der
Notengebung.
Die Gesamtkonferenz der Nibelungenschule Hofheim hat jedoch beschlossen,
im Zeugnis eine ergänzende Bemerkung zur Mathematiknote zu machen,
die auf eine Teilleistungsstörung hinweist, die sich möglicherweise
verschlechternd auf die Note in Mathematik ausgewirkt hat.
Es sind keine verbindlichen Förderkurse für Schülerinnen
und Schüler mit Rechenstörungen vorgeschrieben, der Förderunterricht
an unserer Schule wird deshalb als binnendifferenzierende Maßnahmen
organisiert.
Die Kolleginnen und Kollegen sind auf jeden Fall angehalten, die Eltern
zu beraten, wenn aufgrund schulischer Beobachtungen oder Fachgutachten
von einer anhaltenden Störung im Erlernen des Rechnens ausgegangen
werden muss.
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