§ 63 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (vom
29. November 2004) sowie die Verordnung zur Umsetzung des Hessischen
Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO, vom 16. März 2005) regeln
die Fortbildung der Lehrkräfte an den Schulen
§3
(2) Die Lehrerfortbildung setzt berufsbegleitend bei Aufnahme des Dienstes
ein und währt bis zur Beendigung der Diensttätigkeit. Alle
Lehrkräfte sind zur Fortbildung verpflichtet. Die Lehrkräfte
können von staatlichen Trägereinrichtungen oder von freien
Trägern angebotene Fortbildungsveranstaltungen besuchen oder sich
privat fortbilden.
§ 63
Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung
(1) Durch berufsbegleitende Fortbildung erhalten und erweitern Lehrkräfte
ihre berufliche Qualifikation für den Unterricht, die besonderen
Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen und
den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
(2) Maßnahmen der Personalentwicklung qualifizieren für besondere
Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule, für Ausbildungs-,
Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten auf Zeit, für schulische
Leitungsaufgaben sowie für Funktionen in der Bildungsverwaltung
oder der Lehrerausbildung in der zweiten Phase.
(3) Die Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten beiden Berufsjahren
dienen insbesondere der Einführung in die Kollegial- und Arbeitsstrukturen
der Schulen und vertiefen und erweitern die erworbenen Qualifikationen
zur Mitwirkung an den innerschulischen Gestaltungsaufgaben. Darüber
hinaus sollen individuelle Qualifikationsschwerpunkte im Hinblick auf
die weitere Berufslaufbahn gezielt gefördert werden. Zuständig
für die Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten beiden
Berufsjahren ist die Schulleitung, sie wird von den in § 64 genannten
Einrichtungen unterstützt.
Nach § 127b des Hessischen Schulgesetzes ist jede
Schule verpflichtet im Rahmen ihres Schulprogrammes einen Fortbildungsplan
zu erstellen, der die Fortbildung der Lehrkräfte der Schule regelt.
Hier wird die neue Fortbildungsplanung
eingestellt.