Fortbildungsplanung unserer Schule

§ 63 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (vom 29. November 2004) sowie die Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO, vom 16. März 2005) regeln die Fortbildung der Lehrkräfte an den Schulen

§3
(2) Die Lehrerfortbildung setzt berufsbegleitend bei Aufnahme des Dienstes ein und währt bis zur Beendigung der Diensttätigkeit. Alle Lehrkräfte sind zur Fortbildung verpflichtet. Die Lehrkräfte können von staatlichen Trägereinrichtungen oder von freien Trägern angebotene Fortbildungsveranstaltungen besuchen oder sich privat fortbilden.

§ 63
Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung

(1) Durch berufsbegleitende Fortbildung erhalten und erweitern Lehrkräfte ihre berufliche Qualifikation für den Unterricht, die besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen und den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
(2) Maßnahmen der Personalentwicklung qualifizieren für besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule, für Ausbildungs-, Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten auf Zeit, für schulische Leitungsaufgaben sowie für Funktionen in der Bildungsverwaltung oder der Lehrerausbildung in der zweiten Phase.
(3) Die Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten beiden Berufsjahren dienen insbesondere der Einführung in die Kollegial- und Arbeitsstrukturen der Schulen und vertiefen und erweitern die erworbenen Qualifikationen zur Mitwirkung an den innerschulischen Gestaltungsaufgaben. Darüber hinaus sollen individuelle Qualifikationsschwerpunkte im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn gezielt gefördert werden. Zuständig für die Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten beiden Berufsjahren ist die Schulleitung, sie wird von den in § 64 genannten Einrichtungen unterstützt.

Nach § 127b des Hessischen Schulgesetzes ist jede Schule verpflichtet im Rahmen ihres Schulprogrammes einen Fortbildungsplan zu erstellen, der die Fortbildung der Lehrkräfte der Schule regelt.

Hier wird die neue Fortbildungsplanung eingestellt.

 

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